Ebenso wie Sonderausgaben handelt es sich bei außergewöhnlichen Belastungen um Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung in Zusammenhang stehen. Außergewöhnliche Belastungen sind in jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden. Sie sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Aufwendungen, welche Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Damit eine Aufwendung als außergewöhnliche Belastung die Steuerbemessungsgrundlage mindert, darf sie unter kein Abzugsverbot fallen und muss drei Voraussetzungen erfüllen: Die Belastung muss
- außergewöhnlich sein,
- zwangsläufig erwachsen,
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.
Grundsätzlich werden außergewöhnliche Belastungen im Wege der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Ist das Einkommen des Steuerpflichtigen so niedrig, dass es zu keiner Vorschreibung von Einkommensteuer kommt, können außergewöhnliche Belastungen steuerlich keine Abgeltung nach sich ziehen. Die Auszahlung einer Negativsteuer aufgrund außergewöhnlicher Belastungen ist demnach nicht möglich.
Außergewöhnlichkeit
Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse erwächst. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw. "gewöhnliche" Belastung handelt.
Hinsichtlich der Beurteilung des Begriffs "außergewöhnlich" ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen: Während Aufwendungen bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oft das Merkmal der Außergewöhnlichkeit aufweisen, können die gleichen Aufwendungen bei gehobenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen durchaus im Bereich der normalen Lebensführung gelegen sein.
Zwangsläufigkeit
Eine Belastung erwächst zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Tatbestand der Zwangsläufigkeit gilt als nicht erfüllt, wenn die Belastung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige freiwillig entschlossen hat (wie der Verwaltungsgerichtshof die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung verwehrte).
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird daran gemessen, ob die Belastung den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt überschreitet.
Bemessungsgrundlage für den Selbstbehalt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben. Abhängig von der Einkommenshöhe beträgt der Selbstbehalt bei einem Einkommen
| bis zu 7.300,00 EUR | 6 % |
|---|---|
| mehr als 7.300,00 EUR bis zu 14.600,00 EUR | 8 % |
| mehr als 14.600,00 EUR bis zu 36.400,00 EUR | 10 % |
| mehr als 36.400,00 EUR | 12 % |
Diese Prozentsätze vermindern sich um je einen Prozentpunkt:
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht,
- für jedes Kind.
Kein Selbstbehalt wird bei folgenden Aufwendungen abgezogen:
-
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden. Absetzbar sind die Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter, wenn diese den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen. Aufwendungen für Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung. Absetzbar sind nur Kosten der Beseitigung eines eingetretenen Katastrophenschadens. Aufwendungen, die hinsichtlich der Abwehr künftiger Katastrophen getätigt werden, sind nicht absetzbar.
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Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes: Solche Aufwendungen gelten insbesondere dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die Berücksichtigung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten ist nicht möglich. Vielmehr werden derartige Aufwendungen durch einen Pauschbetrag von 110,00 EUR monatlich berücksichtigt.
-
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird. Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten werden derartige Mehraufwendungen in Höhe von 262,00 EUR monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, berücksichtigt. Daneben sind allenfalls folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig: Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel, Kosten der Heilbehandlung sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte.
-
Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden. Darunter sind Mehraufwendungen infolge einer längerfristigen körperlichen oder geistigen Behinderung des Steuerpflichtigen selbst oder – bei Bestehen des Anspruchs auf den Alleinverdienerabsetzbetrag – seines (Ehe-)Partners zu verstehen. Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % beträgt. Sie werden, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 berücksichtigt.
Gemäß dieser Gesetzesstelle werden folgende Freibeträge jährlich gewährt:Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von: ein Freibetrag von: 25 % bis 34 % 75,00 EUR 35 % bis 44 % 99,00 EUR 45 % bis 54 % 243,00 EUR 55 % bis 64 % 294,00 EUR 65 % bis 74 % 363,00 EUR 75 % bis 84 % 435,00 EUR 85 % bis 94 % 507,00 EUR ab 95 % 726,00 EUR -
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst (gegebenenfalls auch (Ehe-)Partner, Kind) pflegebedingte Geldleistungen wie Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
-
Generell nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind laufende Unterhaltszahlungen
- an den (geschiedenen) Ehegatten
- an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner
- an (un-)eheliche Kinder
- an Kinder aus geschiedenen Ehen
- an mittellose Angehörige (Eltern...) und
- an den Lebensgefährten, mit dem er/sie mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Unterhaltsleistungen für Kinder werden entweder durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.

