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Steuernews für Klienten

GmbH-Geschäftsführer

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Bauträgervertragsgesetz

Novelle ist zum 1.7.2008 in Kraft getreten ...mehr

Ferialbeschäftigte

Lohnsteuer und Negativsteuer zurückholen ...mehr

Dazuverdienst von Studenten

Damit die Familienbeihilfe nicht wegfällt ...mehr

Sozialversicherungswerte für 2009

Die Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. ...mehr


Dazuverdienst von Studenten

Ein Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf ab dem dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr nur maximal € 9.000,00 (bis 2007 € 8.725,00) an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazuverdienen. Bei einem höheren Einkommen entfällt der Familienbeihilfenanspruch für das gesamte Kalenderjahr.

Nicht in die Zuverdienstgrenze von € 9.000,00 (Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherungsabgaben, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Freibeträge) einzurechnen sind einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder), Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse sowie ein Einkommen des Kindes bei einem Familienbeihilfenanspruch in den drei Monaten nach Abschluss einer Berufsausbildung.

Die Zuverdienstgrenze ist eine Jahressumme, d. h. es kann gleichmäßig/ungleichmäßig, regelmäßig/unregelmäßig verdient werden. Es gilt nur der Verdienst innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles vorher oder nachher hat für die Beihilfe keine Bedeutung.

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Dipl.-BW.(FH) Jörg Übelher - Steuerberatung G.m.b.H. Kirchdorf 69, 6874 Bizau, Tel: 05514/2300, Fax: 05514/2300-9, Email: