Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt. Der Arbeitgeber setzt sich damit der Gefahr aus, dass auch bis zu drei Jahre zurückliegende Mehr- oder Überstundenforderungen erhoben werden könnten. Zweitens wird der Strafrahmen von € 20,00 auf € 436,00 gehoben (Verwaltungsstrafe durch Gewerbebehörde). Der neue Strafrahmen gilt pro Mitarbeiter, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich wird.
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