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Steuernews für Klienten

Das Auto im Steuerrecht

Das Auto – das Liebkind vieler Österreicher – ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, ... ...mehr

Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen

Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind ... ...mehr

Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit ... ...mehr

Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich

Trotz des Auslaufens des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Bereich der ... ...mehr

Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVG

Gewerbetreibende, die ihre selbstständige Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, ... ...mehr


Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen

Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist, werden Verfallsfristen gehemmt. Der Arbeitgeber setzt sich damit der Gefahr aus, dass auch bis zu drei Jahre zurückliegende Mehr- oder Überstundenforderungen erhoben werden könnten. Zweitens wird der Strafrahmen von € 20,00 auf € 436,00 gehoben (Verwaltungsstrafe durch Gewerbebehörde). Der neue Strafrahmen gilt pro Mitarbeiter, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich wird.

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Dipl.-BW.(FH) Jörg Übelher - Steuerberatung G.m.b.H. Kirchdorf 69, 6874 Bizau, Tel: 05514/2300, Fax: 05514/2300-9, Email: