- Mehrstunden werden nicht zuschlagspflichtig, wenn sie noch im selben Quartal (oder einem anderen, definierten Dreimonatszeitraum) durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.
- Eine unregelmäßige, an Saisonspitzen angepasste Arbeitszeit kann im Vorhinein vereinbart werden (z. B. im Einzelhandel Jänner bis Oktober 20 Stunden, November, Dezember 25 Stunden) und gilt nicht als Mehrarbeit.
- Sieht der Kollektivvertrag zuschlagsfreie Mehrarbeit für Vollzeitbeschäftigte vor (z. B. im Handel im Ausmaß von 1,5 Stunden pro Woche), ist dieselbe Stundenanzahl auch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagsfrei.
- Gebühren für dieselbe zeitliche Mehrleistung auch andere Zuschläge, gilt nur der höchste Zuschlag.
- Schließlich können die Kollektivvertragspartner den Zuschlag auf
die Bedürfnisse der jeweiligen Branche maßschneidern und etwa einen
anderen Durchrechnungszeitraum oder einen anderen Zuschlag
vereinbaren, der auch niedriger als 25 % sein kann.
Das Auto im Steuerrecht
Das Auto – das Liebkind vieler Österreicher – ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, ... ...mehr
Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen
Teilzeitbeschäftigten gebührt seit 1.1.2008 ein Zuschlag von 25 % für Mehrarbeit. Sind ... ...mehr
Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Mitarbeiter Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen. Seit ... ...mehr
Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich
Trotz des Auslaufens des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Bereich der ... ...mehr
Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVG
Gewerbetreibende, die ihre selbstständige Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, ... ...mehr
Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen

