Ort der Dienstleistung
Bei Dienstleistungen mit Auslandsbezug ist es für den Fiskus spannend festzustellen, wo tatsächlich der Ort der Dienstleistung ist. Daran geknüpft ist, welcher Staat die Umsatzsteuer aus dieser Leistung lukrieren kann.
Leistungsempfänger ist Unternehmer:
Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird ab 2010 die
Leistung entsprechend der neuen Generalklausel an dem
Ort ausgeführt, wo der
Leistungsempfänger (Kunde) sein
Unternehmen betreibt. Sonderregelungen
bestehen unter anderem für Grundstücksleistungen, kulturelle
Tätigkeiten, Personenbeförderungsleistungen, Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen sowie bei der kurzfristigen Vermietung von
Beförderungsmitteln.
Leistungsempfänger ist Konsument:
Ist der Leistungsempfänger ein Nicht-Unternehmer, so wird ab 2010 die
Leistung grundsätzlich an dem Ort erbracht, von dem aus
der leistende Unternehmer sein
Unternehmen betreibt. Hier bestehen umfangreiche
Sonderregelungen, die den Rahmen dieses Artikels sprengen würden. Für
Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Für Erbringer der Dienstleistung
Ausgangsrechnung:
Erbringen Sie Dienstleistungen, deren Leistungsort im
Ausland ist (wie z.B. bei vielen Leistungen für
Unternehmer – dazu brauchen Sie die gültige
UID des Leistungsempfängers), so ist diese Leistung im Ausland
der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Ausgangsrechnung wäre grundsätzlich also auch mit ausländischer Umsatzsteuer auszustellen und diese Steuer ist an das ausländische Finanzamt abzuführen. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, kann diese Steuer in vielen Fällen aber auf den ausländischen Leistungsempfänger übergehen und man erspart sich als Lieferant damit die Steuererklärung im Ausland.
Ausgangsrechnungen an Unternehmer sind in diesen Fällen daher ohne Umsatzsteuer auszustellen.
Weisen Sie mit dem Text „Übergang der Steuerschuld“ auf Ihrer Rechnung darauf hin.
Meldungen an die Finanz:
Dienstleistungen mit Leistungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat,
für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
kommt, sind ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden
Meldungen aufzunehmen und der österreichischen Finanz bis zum
Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden
Kalendermonates elektronisch in Zusammenfassenden Meldungen zu
übermitteln (die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und
UVA wurde auf € 30.000,00 angehoben). Betroffen sind nur
Dienstleistungen, die unter die Generalklausel fallen.
Achtung:
Dies ist 15 Tage früher als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt
(Kulanzregelungen in einem Übergangszeitraum sind in Diskussion).
Beachten Sie auch, dass Sie für diese Meldungen die gültigen und
bestätigten UID-Nummern Ihrer Kunden benötigen.
Für Empfänger von Dienstleistungen
Alle Unternehmen, die sonstige Leistungen aus dem Ausland empfangen, deren Leistungsort Österreich ist und auf die die Steuerschuld übergeht, brauchen in Zukunft eine UID-Nummer. Dies gilt auch für Kleinunternehmer, unecht befreite Unternehmer und Landwirte.
Eingangsrechnung:
Erhalten Sie eine Rechnung eines ausländischen Dienstleisters mit
Leistungsort Österreich, so wird Sie Ihr Lieferant in vielen Fällen auf
den Übergang der Steuerschuld hinweisen.
Sollte fälschlicherweise ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen sein, so ist diese auch im Zuge einer Vorsteuerrückerstattung im Ausland meist nicht lukrierbar. Lassen Sie diese Rechnungen vom Lieferanten berichtigen.
Meldungen an die Finanz:
Eingangsrechnungen, für die die Steuerschuld auf Sie übergeht, sind in
Summe der Finanz in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw.
Umsatzsteuererklärung zu melden. Sofern Sie zum Vorsteuerabzug
berechtigt sind, wird in der gleichen UVA der gleiche Betrag als
Vorsteuer aus Reverse Charge wieder abgezogen (Nullsummenspiel).
Meldung an die Nationalbank für Leistende und Leistungsempfänger
Für die Erstellung der Leistungsbilanzposition „Dienstleistungen“ der Zahlungsbilanz sind Unternehmen verpflichtet, quartalsweise und jährlich die Dienstleistungsimporte und -exporte in einer Gliederung nach Ländern und Art der Dienstleistung an die Statistik Austria zu melden, sobald branchenspezifische Schwellenwerte (€ 50.000,00 oder € 200.000,00) im Vorjahr oder in der aktuellen Meldeperiode überschritten werden.
Stand: 10. Dezember 2009

