Das erste Urteil (11.10.2006) erging zu Klauseln in
Mustermietverträgen, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen.
Ferner ist zu beachten, dass der OGH das gegenständliche Urteil im
Wesentlichen auf das Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
stützt (auf der Vermieterseite liegt ein Unternehmer vor, auf der
Mieterseite ein Verbraucher) und es sich um Klauseln in
Vertragsformblättern handelt. Es kann daher diese
OGH-Entscheidung nicht ungeprüft auf den Bereich außerhalb des
Konsumentenschutzes, das heißt auf rein private oder rein unternehmerische
Vermietungen, umgelegt werden. Zudem können gewisse Klauseln, die aufgrund
von Einzelvereinbarungen abgeschlossen wurden, doch wirksam sein.
Ein (kommerzieller) Vermieter gilt dann als ein Unternehmer im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, wenn er mehr als fünf Objekte vermietet.
Gemäß dem Konsumentenschutzgesetz gelten auch
Unternehmensgründer betreffend ihre
Gründungsgeschäfte als Verbraucher.
Ein Jungunternehmer, der einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal im
Zuge des Beginns seiner unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen hat,
kann sich daher auf diese Entscheidung stützen.
Nichtige (ungültige) Vertragsklauseln sind diesem
Urteil entsprechend insbesondere folgende:
- Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses aus
welchem Grund auch immer in ordnungsgemäßen Zustand, d. h. wie bei
Mietbeginn übernommen, jedenfalls neu ausgemalt, zurückzustellen.
Ansonsten ist der Vermieter berechtigt, die diesbezüglichen
Instandhaltungskosten dem scheidenden Mieter in Rechnung zu
stellen.
OGH-Begründung für die Nichtigkeit: Dem Mieter wird die gesamte Erhaltungspflicht des Vermieters überwälzt. Zudem erfolgt keine Einschränkung auf die unbedingt notwendigen Kosten im letzten Satz. - Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu
behandeln und unter Ausschluss von § 1096 ABGB sämtliche am
Mietgegenstand notwendig werdende Reparaturen auf eigene Kosten
durchzuführen und überhaupt den Mietgegenstand zu erhalten. Er ist u. a.
verpflichtet, die im Mietgegenstand befindlichen Heizungsvorrichtungen,
ferner sämtliche Gas-, Elektro- und Wasserinstallationen samt Geräten
stets im betriebsfähigen Zustand zu erhalten und im Falle von Störungen
diese unverzüglich sach- und fachgemäß auf eigene Kosten instand setzen
zu lassen. Auch fallen Eingangstüren und Fenster im Bereich des
Mietobjekts in die Wartungs- und Instandhaltungspflicht des
Mieters.
OGH-Begründung für die Nichtigkeit: Es handelt sich hierbei um eine Gewährleistungsbestimmung, die nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Daher kann die Erhaltungspflicht des Vermieters als Konsequenz seiner mietrechtlichen Gewährleistungspflicht nicht generell auf den Mieter übertragen werden. Zudem widerspricht es dem Mietzinsminderungsrecht, das nie ausgeschlossen werden kann. - Ein Mieter hat bauliche Maßnahmen, die zur Erhaltung des Hauses und
der dazugehörenden Anlagen und des Mietobjektes notwendig und zweckmäßig
sind, zu dulden. Für die Dauer dieser (Reparatur-) Arbeiten ist der
Mieter laut Vertrag nicht berechtigt, den Mietzins zu mindern, ein
Zurückbehaltungsrecht auszuüben, Schadenersatz zu verlangen oder
sonstige Ansprüche geltend zu machen.
OGH-Begründung für die Nichtigkeit: Mangels einer Interessensabwägung wird diese Klausel als unverhältnismäßiger Eingriff in das Mietrecht und somit als gröblich benachteiligend beurteilt. - Der Mieter ist nicht berechtigt, aus zeitweiligem Ausfall von
technischen Anlagen, z. B. von Strom- oder Wasserzufuhr, bzw. aus
Leitungsgebrechen, Minderungs-, Schadenersatz-, Zurückbehaltungs- oder
irgendwelche sonstigen Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend
zu machen.
OGH-Begründung für die Nichtigkeit: Vom Anspruchsausschluss sind auch Schäden umfasst, die vom Vermieter verursacht oder verschuldet sind. Zudem ist das nicht auszuschließende Mietzinsminderungsrecht rechtswidrigerweise ausgeschlossen. - Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind alle übrigen Einrichtungen
des Mieters nach Wahl des Vermieters ganz oder teilweise unentgeltlich
im Mietobjekt zu belassen oder vom Mieter vor Zurückstellen des
Mietobjekts auf eigene Kosten zwecks Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes zu entfernen.
OGH-Begründung für die Nichtigkeit: Damit wird ein Ersatz für notwendige Aufwendungen ausgeschlossen, was wiederum ein Unterlaufen des zwingenden Gewährleistungsanspruches des Konsumenten bedeutet.
Im zweiten Urteil (9.10.2007) stellt der OGH fest, dass ein Mieter – hier ein Unternehmer, der sich im Mietvertrag verpflichtet hat, die Büroräumlichkeiten bei seinem Auszug „neu ausgemalt und mit neu versiegelten Parkettböden“ zurückzustellen, an diese Klausel gebunden ist, soweit durch diese Kosten nicht Mietzinsobergrenzen überschritten werden. Der Vermieter war in diesem Fall ein Unternehmer.
Tipp an die Klienten: Fragen Sie bei Abschluss eines Mietvertrages uns oder Ihren Rechtsberater.

