Die Aufgabe einer solchen Pflegeperson liegt nicht nur in der Pflege der kranken Person, sondern auch in der Führung des Haushalts.
Eine solche Pflege kann dabei sowohl bei Haushalten von allein
stehenden Personen, als auch von Ehegatten (oder eheähnlicher
Gemeinschaft) in Anspruch genommen werden. Stellen die anfallenden Kosten
zu 100 % außergewöhnliche Belastungen
dar oder ist für die Führung des Haushalts ein gewisser Teil
auszuscheiden?
Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim sind im
anfallenden Pauschalpreis auch die Kosten für die Haushaltsführung
(Reinigung, Kochen, ...) enthalten. Ausgeschieden wird
aber nur ein Anteil für die Verpflegung (täglich €
5,23).
Auch die Kosten für die Unterbringung in einem Altersheim stellen außergewöhnliche Belastungen dar, wenn mindestens Pflegegeld der Stufe 1 bezogen wird. Hier ist in den Kosten vor allem auch die Haushaltsführung inbegriffen. Pflegegeld der Stufe 1 steht zu, wenn u. a. ein ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 50 Stunden vorliegt (d.h. ab 1,7 Stunden Pflege pro Tag).
Wird anstelle einer Heimunterbringung eine häusliche
Pflege organisiert, so darf für die damit verbundenen
Aufwendungen (das sind Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle
Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation) nichts anderes gelten. Hat
daher die zu pflegende bzw. zu betreuende Person einen Anspruch auf
Pflegegeld, so stellen häusliche Pflege- bzw.
Betreuungsaufwendungen (kein Ausscheiden der Kosten der Haushaltsführung)
eine außergewöhnliche Belastung dar.
Außergewöhnliche Belastungen vermindern die Bemessungsgrundlage, von der
die Einkommen- bzw. Lohnsteuer berechnet wird.

