KZ 027 – Vorsteuern für Kfz:
Hier sind Vorsteuern aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie
aus laufenden Aufwendungen von Kfz anzugeben, die der Unternehmer als
Anlagevermögen ausgewiesen hat oder gemietet bzw. geleast hat. Befindet
sich das Kfz im Umlaufvermögen (z. B. zum Weiterverkauf bestimmte
Fahrzeuge eines Kfz-Händlers), so sind weder Vorsteuern aus dem Erwerb
noch aus den laufenden Aufwendungen in der KZ 027 einzutragen.
Kreis der betroffenen Kraftfahrzeuge:
Neben Pkw und Lkw im herkömmlichen Sinn sind auch Wohnmobile, Anhänger,
Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger bzw.
Sattelauflieger) und Wechselbrücken von der KZ 027 umfasst, nicht jedoch
z. B. Gabelstapler, Radlader, Bagger, Baumaschinen, Transportbetonmischer
und Traktoren.
KZ 028 – Vorsteuern für Gebäude:
In diese Kennzahl sind Vorsteuern aus aktivierungspflichtigen
Aufwendungen von Gebäuden einzutragen (Anlagevermögen). Vorsteuern aus
Aufwendungen, die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bloß
verteilungspflichtig sind (z. B. Instandsetzungsaufwendungen), sind davon
ebenso wenig betroffen wie Vorsteuern aus laufenden Aufwendungen (z. B.
Miete, Betriebskosten, Reparaturen, etc.).
Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigem Herstellungsaufwand und
sofort bzw. verteilt absetzbarem Erhaltungsaufwand kann mitunter auf
Schwierigkeiten stoßen. Sollte sich daher im Einzelfall die ursprünglich
vorgenommene Zuordnung später als unrichtig herausstellen (z. B.
Herstellungsaufwand statt wie ursprünglich angenommen Erhaltungsaufwand
oder umgekehrt), so bestehen keine Bedenken, wenn der richtige Ausweis der
Vorsteuern in der Jahreserklärung erfolgt und keine Korrektur der UVAs
vorgenommen wird.
Berichtigungen wegen Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16 UStG 1994):
Derartige Berichtigungen der Vorsteuer sind in der KZ 067 zu erfassen. Soweit die Berichtigung auf Vorsteuerbeträge der KZ 027 und/oder 028 entfällt, ist der Betrag zusätzlich in der KZ 027 bzw. 028 einzutragen (kein fix vorgegebenes Vorzeichen).

