Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung
Beitragspflichten zur Sozialversicherung, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind, wobei die Beiträge jedoch nicht entrichtet wurden, werden nicht mehr eingefordert. Für die Nichteinforderung sind jedoch eine der beiden Voraussetzungen notwendig:
- Anmeldung bei der Sozialversicherung bis 30.6.2008 oder
- Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 31.12.2007.
Bereits bezahlte Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden bzw. werden nicht zurückbezahlt. Das ist der Grund, weshalb dieses Gesetz in Verfassungsrang steht. Denn es wird Gleiches (die Betreuungstätigkeit) ungleich behandelt (derjenige der gesetzeskonform seine Beitrags- und Abgabenpflicht erfüllt hat, wird finanziell schlechter gestellt). Wäre es als einfaches Gesetz beschlossen worden, würde es Gefahr laufen, vom Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben zu werden.
Abgabennachforderungen der Finanzbehörde
Die oben genannte Regelung gilt auch sinngemäß für nicht eingehobene Abgaben nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer): die Anmeldung bis 30.6.2008 hat jedoch beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die zweite alternative Voraussetzung der Nichterhebung der Abgabennachforderung ist unverändert die Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 31.12.2007.
Verwaltungsstrafen
Bei Nichtabführung von Beiträgen und Abgaben droht neben der
Nachforderung dieser Beiträge und Abgaben zusätzlich die Gefahr eines
Verwaltungsstrafverfahrens. Die in Zusammenhang mit der
Betreuungstätigkeit in Frage kommenden Verwaltungsstrafbestimmungen
wurden im Gesetz abschließend aufgezählt. Dies sind u. a. Normen im
Hausbetreuungsgesetz, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Finanzstrafgesetz und in der
Bundesabgabenordnung.
Diese Rechtsvorschriften sind nicht anzuwenden (keine Einleitung bzw.
Einstellung eines Verfahrens), wenn die Verwaltungsübertretung oder das
Finanzvergehen vor dem 1.1.2008 begangen worden ist.
Eine Meldung an die Sozialversicherung oder eine Anzeige der Umstände an
das Finanzamt braucht nicht ergehen.
Wenn die Übertretung bzw. das Vergehen nach dem 31.12.2007 und
bis zum 30.6.2008 begangen worden ist, werden diese
Rechtsvorschriften nur dann nicht vollzogen, wenn durch den Beitrags-
oder Steuerpflichtigen eine Meldung an die Sozialversicherung oder eine
Anzeige der Umstände bis 30.6.2008 an das Finanzamt erfolgt.

